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Bezugsrecht in Lebensversicherungen könnte unwirksam sein
Hätten Sie es gewusst? Bei Abschluss einer Lebensversicherung wird die obligatorische Frage nach dem Bezugsrecht der Versicherungssumme im Todesfall der versicherten Person gestellt. Oft wird der dann in gültiger Ehe lebende Ehepartner eingetragen. Dies ist ein alltäglicher Vorgang. Problematisch könnte es werden, wenn eine dritte Person, die nicht zu den gestzlichen Erben des Verstorbenen gehört, die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung erhalten soll. Ein BGH Urteil aus dem Jahr 2008 (Az.:IV ZR 238/06) besagt, dass das Bezugsrecht nach dem Tod der versicherten Person durch die Erben noch geändert werden kann, solange die Todesfallleistung noch nicht ausbezahlt wurde. Dies kann nur durch einen wirksamen Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der beschenkten dritten Person verhindert werden. Ein wirksamer Schenkungsvertrag setzt jedoch eine notarielle Form voraus. Da dies in der Regel nicht der Fall ist, kann der Wille des Erblassers durch Widerruf der Schenkung gegenüber der bezugsberechtigten Person aufgehoben werden. Im Ergebnis fällt die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung wieder der Erbmasse und somit den Erben zu. Der eigentlich Bezugsberechtigte geht leer aus.
Wir empfehlen daher notarielle und/oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn das Bezugsrecht einer Lebensversicherung zu Gunsten einer dritten Person eingetragen bzw. geändert werden soll.